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Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Geltungsbereich

Es gelten ausschließlich unsere Verkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers ohne Vorbehalte liefern.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.

Angebot

Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von 2 Wochen annehmen.

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

An Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt ebenso für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

Zahlungsbedingungen

Unsere Preise gelten ab Lager ohne Verpackungskosten, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen. In einem solchen Fall steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu.

Ein Abzug von Skonto ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zulässig.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) am 15. des der Lieferung folgenden Monats zur Zahlung fällig.

Die Geldschuld ist während des Verzuges in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines höheren Schadens, z.B. aufgrund von anfallenden Überziehungszinsen, vor.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, insbesondere wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

Lieferzeit

Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Gleiches gilt, wenn der Käufer als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt.

Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zugerechnet wird, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges bestehen, bleiben unberührt.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

Gefahrübergang - Versand

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Lager" vereinbart.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über.

Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den daraus entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, insbesondere die Kosten für die Lagerung der Ware, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

Mängelhaftung

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von 3 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden, gleiches gilt für versteckte Mängel 3 Tage nach ihrer Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Rügt der Käufer einen Mangel, so hat er Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung zu stellen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Übergang der Gefahr. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, so können wir vom Käufer Ersatz der uns entstandenen Aufwendungen verlangen.

Haftung

Bei Vorsatz haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bei grober Fahrlässigkeit und bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Haftung auf den vertragstypischen, voraussehbaren Schaden begrenzt ist.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Das Verhalten unser Vertreter und Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet.

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt auch, soweit der Käufer Ersatz nutzloser Aufwendungen anstelle eines Anspruches auf Ersatz des Schadens statt der Leistung verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der angemessenen Verwertungskosten - anzurechnen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen" Saldo. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factorers begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer offen sind.

Zur Einziehung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

Der Käufer tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernde Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

Gerichtstand - Erfüllungsort

Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Schwerte. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.